§ 1 |
Der Bürgerverein Schönenberg e.V. mit Sitz in 53809 Ruppichteroth Schönenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar ins besondere zur
1. Verschönerung des Ortsbildes und der Umgebung;
2. Förderung und Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Vereine und Gemeinschaften, besonders aber der Bürger des Ortes und der Gemeinde untereinander;
3. Durchführung von Veranstaltungen, die dem vorgenannten Ziel dienlich sind;
4. Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes;
5. Pflege des Brauchtums.
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§ 2 |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 3 |
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft |
Es gibt grundsätzlich 4 Möglichkeiten der Mitgliedschaft:
1. Voll-Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie ihren Wohnsitz bzw. Grundvermögen im Ort Schönenberg hat;
2. Voll-Mitglied kann jeder nichtwirtschaftliche Verein und jede nichtwirtschaftliche Gemeinschaft aus dem Ort Schönenberg mit je einem Sitz und einer Stimme werden;
3. Voll-Mitglied kann jeder wirtschaftliche Verein (z.B. Firma) aus dem Ort Schönenberg mit je einem Sitz und einer Stimme werden;
4. Förder-Mitglied kann jede natürliche Person werden: sie kann beratend, nicht aber beschlußfassend an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Einlösung des Erstbeitrages.
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§ 5 Ende der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschließung.
Den freiwilligen Austritt kann ein Mitglied, jederzeit dem Vorstand schriftlich melden.Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge bis zum Schluss des lautenden Jahres bleibt bestehen.
Zur Ausschließung eines Mitgliedes ist der Vorstand ermächtigt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung durch den Vorstand seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber binnen einer gestellten Frist nicht erfüllt, wenn das Mitglied bewußtermaßen den Interessen des Vereins zuwider handelt, oder wenn es sich. einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig macht.
Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mittels ein geschriebenen Briefes mitzuteilen.
Gegen diesen Ausschlussbescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats die Entscheidung, der
Mitgliederversammlung anrufen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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§ 6 Ehrenmitglieder |
Auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung Bürger, die das Interesse des Vereins in hervorragender Weise fördern, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig, haben aber alle Rechte der Mitglieder.
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§ 7 Vereinsbeiträge |
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
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§ 8 Organe und Einrichtungen |
Die Verwaltung des Bürgervereins erfolgt durch seine Organe:
1. die Mitglieder-Versammlung,
2. den Vorstand gem. § 26 BGB nach Maßgabe dieser Satzungen.
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§ 9 Mitgliederversammlungen |
Alle Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung entschieden.
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem bestimmten Termin einzuladen sind.
Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ruppichteroth erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche
vor dem bestimmten Termin dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Über nicht in .der Tagesordnung enthaltene Angelegenheiten kann in der Mitgliederversammlung nur Beschluss gefasst werden, wenn die einfache Mehrheit dieser Versammlung dafür stimmt.
Die Abstimmungen erfolgen im allgemeinen durch Handaufheben. Wird vom Vorsitzenden oder von 3 Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt, so entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes. b) des Berichts der Kassenprüfer,
2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes,
4. Wahl von 2 Kassenprüfern,
5. Änderung der Satzung.
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§ 10 |
Die Mitglieder des Vorstandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.
Sie üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
Die von den Mitgliedern des Vorstandes im Interesse des Vereins gemachten baren Auslagen, die zu belegen sind, werden erstattet.
a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassierer und 3 Beisitzer.
b) Der Vorstand wird von der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
c) Der Vorstand wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einladung hat in der Regel 1 Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer oder direkter mündlicher Bekanntgabe.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Für jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 Stimmberechtigte dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt wie die Einladung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
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§ 11 Obliegenheiten des Vorstandes |
Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 12 Vorsitzender |
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen nach parlamentarischen Regeln.
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§ 13 Schriftführer |
Der Schriftführer verfasst über jede Sitzung ein kurzes Protokoll und legt es der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
Außerdem ist er zur Abfassung aller Schriftstücke verpflichtet, welche die Verwaltung des Vereins nötig macht.
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§ 14 Kassierer |
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und das sonstige Vereinsvermögen und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch.
Er ist als besonderer Verwalter im Sinne des § 30 BGB befugt, die Gebühren und Beiträge einzuziehen.
Der Mitgliederversammlung erstattet er einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht.
Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen für den Verein befugt.
Alle Ausgaben für den Verein darf er nur nach Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied vornehmen.
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§ 15 Kassenprüfer |
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
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§ 16 Inventar |
Über alle Vermögensstücke des Vereins wird ein genaues Verzeichnis angelegt, das jeweils auf den neuesten Stand zu bringen ist.
Die Inventuraufnahme ist der Vorstandssitzung zur Prüfung vorzulegen.
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§ 17 |
Änderungen dieser Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder anwesend ist, beschlossen werden. Wird diese Zahl von Mitgliedern in einer ersten Versammlung nicht erreicht, so ist die zweite nach § 9 einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit an wesenden Mitglieder.
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§ 18 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Ruppichteroth über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 1 dieser Satzung im Ort Schönenberg zu verwenden hat.
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§ 19 |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Schönenberg, den 11.09.1981 |